Die polizeiliche Verantwortlichkeit des letzteingetragenen Kfz-Halters.
Beck
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Beck
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DE
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München
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0934-1307
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ZLB: Zs 4033-4
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Abstract
Auch nach Inkrafttreten der Altautoverordnung, die in § 3 I den letzten Besitzer eines Altautos zur Überlassung an einen anerkannten Verwertungsbetrieb verpflichtet, hat sich die Zahl der von den Kommunen zu entsorgenden Fahrzeuge nur unwesentlich verringert. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob der aufgrund des entstempelten Kennzeichens oder der Fahrgestellnummer ermittelte letzteingetragene Halter wegen zulassungsrechtlicher Verstöße als polizeilich Verantwortlicher für die Erstattung der entstehenden Kosten herangezogen werden kann. difu
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Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
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Nr. 5
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S. 202-204