Breitbandkabelversuch Dortmund.
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ZZ
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IRB: Z 898
SEBI: Zs 919-4
BBR: Z 71
SEBI: Zs 919-4
BBR: Z 71
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Zusammenfassung
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 14.12.1983 das Gesetz über die Durchführung eines Modellversuchs mit Breitbandkabel (Kabelversuchsgesetz NW) beschlossen. Der Modellversuch in Dortmund soll die Entscheidung über künftige Nutzung der Breitbandtechnik vorbereiten. Es werden neben der Verbreitung vorhandener Rundfunkprogramme neue Rundfunkversuchsprogramme erprobt. Das Versuchsgebiet soll mindestens 30.000 Haushalte umfassen. Die Rundfunkdienste werden nur in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft veranstaltet ohne die Beteiligung privater Dritter oder von Werbung. Ein Projektrat nimmt zum Entwurf einer Satzung über den Offenen Kanal Stellung. Neben den Rundfunkgebühren ist eine Teilnahmegebühr zu entrichten. hg
Beschreibung
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Versorgungstechnik, Recht, Kommunikationstechnik, Kabel, Modellversuch, Gesetz, Rundfunk, Kabelfernsehen, Kabelkommunikation, Breitbandkabel
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Kommunalwirtschaft, Wuppertal (1984)Nr.2, S.61-62
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Versorgungstechnik, Recht, Kommunikationstechnik, Kabel, Modellversuch, Gesetz, Rundfunk, Kabelfernsehen, Kabelkommunikation, Breitbandkabel