Entscheidungen zum Bau- und Architektenrecht. Textgleich in allen Regionalausgaben des. Architektenbl.
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1986
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Zusammenfassung
Kommentierte Entscheidung zum Baurecht: Es ist unzulässig § 13 VOB/B isoliert zur Verkürzung der Gewährleistungsfrist zu vereinbaren. Ein Nachbesserungsanspruch kann auch nach Abnahme auf Neuherstellung des gesamten Werks gerichtet sein. Urteil des BGH zum merkantilen Minderwert als Schaden an einem Bauwerk. Nutzungsentschaedigung in Geld für unbenutzbaren Tiefgaragenstellplatz. Bei unzullässiger Aufhebung einer Ausschreibung steht dem Bieter Schadenersatz zu falls ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit der Zuschlag erteilt worden wäre. Der Architekt muss den Bauherrn auch hinsichtlich solcher Baumängel beraten, die er selbst zu vertreten hat. Die isolierte Vereinbarung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ist unzulässig. Der § 8 Nr. 2 VOB/B ist wirksam. Nachbesserungsansprüche können, falls sie inhaltlich nicht abgeändert werden, abgetreten werden. Bei einem BGB-Werkvertrag wird Werklohnforderung mit Abnahme fällig. Computerprogramme genießen Urheberrechtsschutz. Der Zusatz (FH) bei Absolventen von bayerischen Fachhochschulen ist rechtens. Folgende Formulierung ist unwirksam: "Gewährleistung und Haftung des Unternehmers richten sich nach VOB bzw. BGB. Bei unterschiedlicher Auffassung gilt jeweils die günstigere für den Bauherrn." (GUS)
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In: Dt.Architektenbl.(Ausg.Ba-Wü), 8(1986), Nr.4, S.411-412