Sozialer Wohnungsbau - Wichtige Änderung bei der Berechnung der Kostenmiete - Betriebskosten müssen ausgegliedert werden.

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Zusammenfassung

Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau und im steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnungsbau, der mit Wohnungsbaufürsorgemittel gefördert worden ist, dürfen die Betriebskosten nicht in der Wirtschaftlichkeitsrechnung angesetzt werden. Der Eigentümer muss damit aus der bisher maßgebenden Wirtschaftlichkeitsberechnung die Betriebskosten ausgliedern. Künftig sind zwei Berechnungen durchzuführen, erstens die Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der Einzelmiete unter Außerachtlassung der Betriebskosten und zweitens die Abrechnung der Betriebskosten durch Gegenüberstellung der Vorauszahlungen mit den tatsächlich angefallenen Aufwendungen. (rh)

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Mietvertrag, Mietrecht, Wohnraum, Kostenmiete, Betriebskosten, Wohnung

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Hamburger Grundeigentum 94(1984), Nr.12, S.578-579, Tab., Lit.

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Mietvertrag, Mietrecht, Wohnraum, Kostenmiete, Betriebskosten, Wohnung

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