GG Art. 34; BGB § 839. Haftung der Gemeinde für eine unrichtige Bauauskunft. BGH-Urteil vom 10. 7.1980 - III ZR 23/79, Karlsruhe.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Zu den Pflichten eines Gemeindebeamten bei der Erteilung einer Auskunft über die Bebaubarkeit eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks. Der Beamte muss die Auskunft, die er erteilt, richtig, klar, unmissverständlich und vollständig geben, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Auftrag die Auskunft erteilt wird. Für die Frage, ob eine amtliche Auskunft richtig und sachgerecht ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sie von dem Empfänger aufgefasst wird und werden kann oder welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist. rh
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Bebauungsplanung, Grundstück, Bauauskunft, Bebaubarkeit, Außenbereich, Kommunalbediensteter, Amtshaftung, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 839, Rechtsprechung, BGH-Urteil
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 33(1980)Nr.47, S.2573-2575, Lit.
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Recht, Bebauungsplanung, Grundstück, Bauauskunft, Bebaubarkeit, Außenbereich, Kommunalbediensteter, Amtshaftung, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 839, Rechtsprechung, BGH-Urteil