Der Referentenentwurf zum PBefG: kein großer Wurf.
Luchterhand
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Luchterhand
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DE
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Köln
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0038-9048
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ZLB: 4-Zs 345
BBR: Z 212
BBR: Z 212
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RE
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Abstract
Am 15. Februar 2011 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht. Damit soll das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) an die Vorgaben der bereits Ende 2009 in Kraft getretenen EU-Verordnung für den ÖPNV (Verordnung 1370) angepasst werden, nachdem ein erster Anlauf im Jahr 2008 sowohl in der Bundesregierung als auch bei den davon Betroffenen wie Kommunen, Verkehrsunternehmen und Gewerkschaften auf Ablehnung gestoßen war. Zur Erarbeitung eines revidierten Entwurfs hat sich das BMVBS nicht nur über einen längeren Zeitraum mit den betroffenen Länderressorts auf der Ebene des Bund-Länder-Fachausschusses (BLFA) ausgetauscht, sondern stand auch im intensiven Kontakt mit den Verbänden der Aufgabenträger sowie des Verkehrsgewerbes. In dem Beitrag wird eine Stellungnahme zum Referentenentwurf vorgenommen. Es wird angemerkt, dass die Überlegungen des BMVBS nur noch bedingt mit den Beratungen im BFLA übereinstimmen. Der Referentenentwurf entspricht zwar in weiten Teilen dem vom BLFA erzielten Kompromiss im Hinblick auf die Anpassung des PBefG an die Vorgaben der Verordnung 1370. Gleichwohl gibt es gravierende Unterschiede, vor allem bezüglich der Stellung des Nahverkehrsplans im Genehmigungsprozess. Auch bei der Bewertung aus kommunaler Sicht wird ausgeführt, dass die vorgeschlagene Neuregelung in wesentlichen Punkten den Vorgaben der EU-Verordnung widerspricht und sich damit direkt gegen die Forderungen der Städte, insbesondere hinsichtlich der Geltung der EU-Verordnung für alle Nahverkehrsleistungen sowie der Zuständigkeit der Kommunen auch für die Erteilung von Liniengenehmigungen beziehungsweise einer rechtlichen Verbindlichkeit des Nahverkehrsplans bei Beibehaltung des Dualismus zwischen kommunalen Aufgabenträgern und staatlicher Genehmigungsbehörde. Weiterhin ist dem Referentenentwurf zwar die Absicht zu entnehmen, dass eine Direktvergabe an kommunale Verkehrsunternehmen entsprechend der EU-Verordnung möglich sein soll. Es fehlen aber explizite Voraussetzungen, um das Instrument der Direktvergabe rechtssicher anwenden zu können. Die Liberalisierung des Fernbuslinienverkehrs wird in dem Referentenentwurf ebenfalls umgesetzt. Auch hierzu wird in dem Beitrag kritisch Stellung genommen.
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Der Städtetag
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Nr. 3
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S. 21-23