Die Errichtungsgenehmigung als Faktum im Betriebsbewilligungsverfahren.
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SEBI: 80/4581
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Zusammenfassung
Das gewerberechtliche Bewilligungsverfahren kann bei der bestehenden Rechtslage nicht völlig vom Druck faktischer Gegebenheiten, die aufgrund einer gewerberechtlichen Errichtungsbewilligung geschaffen wurden, befreit werden. Einmal in Form von Betriebsanlagen geschaffene Fakten können geeignet sein, kraft ihres ökonomischen Gewichtes in der Praxis trotz schädlicher Wirkung bestehende Umweltinteressen zu verdrängen. Effizient kann dem im Zusammenhang mit der Erteilung von Betriebsbewilligungen nur in der Weise begegnet werden, daß von vornherein die Errichtung von Betriebsanlagen nach Kräften hintangehalten wird, wenn deren Auswirkungen im Planungsstadium nicht in ausreichendem Maß beurteilt werden können. goj/difu
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Wirtschaftsrecht, Gewerberecht, Umweltschutz, Verwaltungsrecht, Betriebsgenehmigung, Errichtungsgenehmigung
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In: Panholzer, Friedrich: Rechtsschutz bei "vollendeten Tatsachen".Hrsg.: Fröhler, Ludwig., Wien: (1980), S. 25-39, Lit.
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Wirtschaftsrecht, Gewerberecht, Umweltschutz, Verwaltungsrecht, Betriebsgenehmigung, Errichtungsgenehmigung
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Kommunale Forschung in Österreich; 47