Grundstückserwerb durch Personen im Ausland. Schwyz. Intertemporales Recht. Bundesgericht, II. öffentlichrechtliche Abt., 19.9.1980.
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1981
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Zusammenfassung
Die Streichung eines Ortes aus der Liste der Fremdenverkehrsorte, in denen Personen im Ausland der Erwerb von Grundstücken bewilligt werden kann, ist eine Verordnungsänderung und damit ein Akt der Rechtssetzung. Der Bundesrat ist nicht gehalten, zu solchen Rechtsänderungen Übergangsbestimungen zu erlassen. Die Verwaltung hat jedoch bei der Anwendung des abgeänderten Rechts im Einzelfall Übergangslösungen zu treffen, wenn die Rechtsänderung für den Betroffenen eine außerordentliche Belastung zur Folge hat, der Zweck der Neuregelung durch eine einzelfallbezogene Uebergangslösung nicht vereitelt wird und der Betroffene besonderen Anlass hatte, auf den Bestand der früheren Rechtslage zu vertrauen. -z-
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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 82(1981) Nr.1, S.19-27, Lit.