Zur Lösung von Umweltkonflikten durch Grunddienstbarkeiten und Baulasten.
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1985
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Im Planungsfall können Einzelerklärungen von Nachbarn, auch wenn sie in der Form durchsetzbarer Verpflichtungen abgegeben werden, nicht zu Konfliktlösungen beitragen. Der Inhalt etwaiger Duldungsvereinbarungen durch Grunddienstbarkeit oder Baulast sollte, schon im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit, möglichst präzise sein, also Lärmgrenzwerte in dB(A) oder Erschütterungen in Anhaltswerten angeben, zumindest aber den Schutzanspruch möglichst genau z.B. durch Bezeichnung als Mischgebiet oder Gewerbegebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung definieren. (rh)
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In: Baurecht, 16(1985), Nr.2, S.149-152, Lit.