Instandsetzung, Instandhaltung und Schönheitsreparaturen bei Geschäftsräumen.

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IRB: Z 877

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Zusammenfassung

Grundsaetzlich ist es Sache des Vermieters, die Geschaeftsraeume in einen fuer den vertragsgemaessen Gebrauch geeigneten Zustand zu setzen und zu erhalten. Getrennt nach den Sparten Instandsetzung, Instandhaltung und Schoenheitsreparaturen wird auf moegliche Vertragsabweichungen im Mietvertrag mit entsprechenden Formulierungsvorschlaegen eingegangen. Zur rechtlichen Absicherung der Formulierungsvorschlaege wird auf diesbezuegliche Rechtsentscheide hingewiesen und diese mit Aktenzeichen zitiert. (hg)

Beschreibung

Schlagwörter

Mieter, Vermieter, Geschäftsraummietrecht, Instandhaltung, Instandsetzung, Rechtsprechung, Geschäftsraum, Schönheitsreparatur, Wohnung

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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 75(1985), Nr.1, S.25-27

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Mieter, Vermieter, Geschäftsraummietrecht, Instandhaltung, Instandsetzung, Rechtsprechung, Geschäftsraum, Schönheitsreparatur, Wohnung

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