Umsatzsteuervorwegausgleich - Primär? Sekundär? Monetär!
Heymann
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Heymann
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DE
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Köln
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0012-1363
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ZLB: R 620 ZB 7120
BBR: Z 121
BBR: Z 121
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RE
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Abstract
Entgegen den Empfehlungen ihrer Gutachter hat dich die Abteilung Öffentliches Recht des 70. Deutschen Juristentages 2014 für eine Einordnung der Umsatzsteuerergänzungsanteile nach Art. 107 1 Satz 4 GG als Teil der originären Steuerverteilung und für die Beibehaltung dieses Elements ausgesprochen. Auf der anderen Seite werden politische Vertreter derjenigen Länder, die eine "Benachteiligung" durch dieses Instrument erfahren, nicht müde zu betonen, dass man trotz Zuweisungen aus dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinne infolge dieses Elements eigentlich Geber sei. Allen voran betont Nordrhein-Westfalen stets, jährlich "kräftig zur Kasse gebeten" zu werden. Der Beitrag befasst sich mit der Wirkung des Umsatzsteuervorwegausgleichs, beleuchtet den rechtshistorischen Hintergrund und nimmt eine verfassungsrechtliche Würdigung vor.
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Deutsches Verwaltungsblatt
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Nr. 23
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S. 1489-1495