Das Schiedsgutachtenrecht unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen der Praxis des Massenverkehrs.
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SEBI: 71/3270
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DI
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Abstract
Mit einem Schiedsgutachtenvertrag vereinbaren die streitenden Parteien, daß ein Dritter mit verbindlicher Wirkung für sie Tatsachen feststellen soll, die für ihre Rechtsbeziehungen erheblich sind, was oft zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung führt. Zu den Schiedsgutachtenverträgen des Massenverkehrs zählen die Qualitätsarbitrage und das Survey-Verfahren im Handel, die Sachverständigen-Kommissionen im Versicherungswesen, die Fachkommissionen der Tarifverträge und Schiedsgutachtenregelungen im Bau-wie im Siedlungswesen. Im Falle der letzteren Schiedsgutachten handelt es sich z. B. um die Feststellung des Wertes unbebauter Grundstücke oder Feststellung von Wertsteigerungen in einem Pachtvertrag; ferner um die Feststellung der Ausführung von Bauleistungen durch die staatliche Materialprüfungsstelle, das Feststellen von Schäden, die durch mangelnde Abdichtung entstehen, sowie die Feststellung der Voraussetzungen für einen Kündigungsgrund im Siedlungs- und Heimstättenrecht. Weiterhin existieren Schiedsgutachtenklauseln häufig in den Erbbaurechtsverträgen der Gemeinden.
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Rechtsprechung, Rechtswissenschaft, Bodenpreis, Recht, Sozialrechtsprechung, Baurecht, Siedlungsrecht, Rechtsgutachten, Schiedsgutachten, Schiedsgutachtenklausel
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Frankfurt/Main: (1969) 290 S., Lit.; Zus.
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Rechtsprechung, Rechtswissenschaft, Bodenpreis, Recht, Sozialrechtsprechung, Baurecht, Siedlungsrecht, Rechtsgutachten, Schiedsgutachten, Schiedsgutachtenklausel