Einflussnahme auf privatrechtliche Beteiligungsunternehmen.

Boorberg
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Boorberg

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Stuttgart

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0942-5454

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ZLB: Zs 4381

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Abstract

Immer mehr Städte und Gemeinden haben bisher im Haushalt geführte Einrichtungen oder als Sondervermögen bestehende Eigenbetriebe in rechtlich selbstständige Unternehmen umgewandelt. Wenn die Gemeinde aber noch kommunale Aufgabenerfüllung aus einer Hand machen will, muss sie sich entsprechende Steuerungs- und Kontrollrechte vorbehalten. Dies erfordert eine sorgfältige Gestaltung in den Gesellschafterverträgen einer GmbH bzw. in den Satzungen einer AG. Der Freistaat Sachsen hat sich damit kürzlich intensiv in einer Gesetzesnovelle befasst. Das Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und des Sächsischen Wassergesetzes vom 4.3.2003 (SächsGVBl. S.49) hat vor allem im Vierten Teil der Sächsischen Gemeindeordnung den dritten Abschnitt "Unternehmen und Beteiligungen der Gemeinde" wesentlich geändert. Diese neu gefasste Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vermittelt wichtige Anregungen für die Sicherung von Einflussmöglichkeiten zur Lenkung, Steuerung und Kontrolle von rechtlich selbstständigen Unternehmen in Privatrechtsform, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Der Aufsatz erläutert speziell die Änderungen in § 96 SächsGemO, die sich auf die Zulässigkeit und Voraussetzungen für Beteiligung der Kommunen an Unternehmen in Privatrechtsform beziehen und die zugleich Kommunen in anderen Ländern Anregungen zur Wahrnehmung ihrer Interessen geben können. difu

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Die Kommunalverwaltung. Brandenburg

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Nr. 2, Landesbeil.

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S. 9-12/Rdnr.B3

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