Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer; Art. 3 Abs.1, 105 Abs.2a GG; § 6 Abs.3 KAG BW i.d.F.v. 15.2.1982, GBl S.57 - Überlinger Modell.

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1985

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IRB: Z 1059
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489

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Ausgehend von der "Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer", die von der Stadt Überlingen nach dem KAG erlassen wurde, beschließt das Bundesverfassungsgericht zur Besteuerung von Zweitwohnungen mit Urteil vom 6.12.1983 (2 BvR 1275/79): Zweitwohnungen können Gegenstand einer als örtliche Aufwandsteuer ausgestalteten Zweitwohnungsteuer sein. Auf die Dauer des Gebrauchs kommt es grundsätzlich nicht an. Der Satzungsgeber begründet die Steuerpflicht. Die Zweitwohnungsteuer ist einer bundesrechtlich geregelten Steuer nicht gleichartig. Eine Satzungsregelung, die einheimische Zweitwohnungsinhaber von der Steuer ausschließt, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. wg

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Gemeinde, Kiel 36(1984)Nr.2, S.56, 58-62

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