Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer; Art. 3 Abs.1, 105 Abs.2a GG; § 6 Abs.3 KAG BW i.d.F.v. 15.2.1982, GBl S.57 - Überlinger Modell.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 1059
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Ausgehend von der "Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer", die von der Stadt Überlingen nach dem KAG erlassen wurde, beschließt das Bundesverfassungsgericht zur Besteuerung von Zweitwohnungen mit Urteil vom 6.12.1983 (2 BvR 1275/79): Zweitwohnungen können Gegenstand einer als örtliche Aufwandsteuer ausgestalteten Zweitwohnungsteuer sein. Auf die Dauer des Gebrauchs kommt es grundsätzlich nicht an. Der Satzungsgeber begründet die Steuerpflicht. Die Zweitwohnungsteuer ist einer bundesrechtlich geregelten Steuer nicht gleichartig. Eine Satzungsregelung, die einheimische Zweitwohnungsinhaber von der Steuer ausschließt, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. wg

Description

Keywords

Wohnungsrecht, Verwaltung, Zweitwohnung, Besteuerung, Satzung, Rechtsprechung, Bundesverfassungsgericht, Aufwandsteuer, Grundgesetz

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Gemeinde, Kiel 36(1984)Nr.2, S.56, 58-62

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Wohnungsrecht, Verwaltung, Zweitwohnung, Besteuerung, Satzung, Rechtsprechung, Bundesverfassungsgericht, Aufwandsteuer, Grundgesetz

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries