Die "Zusammenstellung des Abwägungsmaterials" und die "Einstellung der Belange" in die Abwägung "nach Lage der Dinge" bei der Planung.

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SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
IRB: Z 1014

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Zusammenfassung

Nach der Rechtsprechung erfordert das sich aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung ergebende Abwägungsgebot dreierlei Erstens, daß eine Abwägung überhaupt stattfindet; zweitens, daß in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sich eingestellt werden muß, und drittens, daß weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt, noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.Verf. erläutert diese an das Abwägungsgebot zu stellenden Anforderungen auf der Basis der einschlägigen Urteile des BVerwG, wobei er Bedenken gegen die Sicht des BVerwG erhebt, die sich u.a. aus dem Grundsatz der Sachgerechtigkeit und Effektivität der Planung, aus der mangelnden effektiven Realisierbarkeit der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials im Wege der Subsumption und aus der mangelnden Anordnung der Subsumption ergeben.Abschließend stellt Verf. die Verschränkung von Informationsgewinnung und -verarbeitung sowie die autonomen Bestandteile bei der Informationsgewinnung und -verarbeitung dar, wobei u.a. auf die recht umfangreichen Prognosebestandteile und deren Problematik bei der Planung eingegangen wird.

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Schlagwörter

Planungstheorie, Abwägungsgebot, Raumplanung, Verwaltungsrecht

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Deutsches Verwaltungsblatt, Köln Jg. 92 (1977), H. 4, S. 136-144

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Planungstheorie, Abwägungsgebot, Raumplanung, Verwaltungsrecht

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