Zur Frage der Schadenshaftung des Rechtsträgers eines Theaterunternehmens gegenüber den Bühnenmitgliedern.
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SEBI: T 382
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Zusammenfassung
Das Theaterrecht weist gegenüber dem Recht des BGB (hier die Vorschriften über den Dienstvertrag) einige Besonderheiten auf. Die haftungsrechtliche Arbeit kommt dabei zu folgenden Ergebnissen: Der Rechtsträger eines Theaterunternehmens hat dem Bühnenmitglied, das durch ein von ihm zu vertretendes Verhalten geschädigt wird, grundsätzlich nach den Vorschriften des BGB Ersatz zu leisten. Für die Schadenersatzansprüche sind teilweise die Bühnenschiedsgerichte und teilweise die Arbeitsgerichte zuständig. Ist der wirtschaftliche Träger nicht identisch mit dem Rechtsträger des Theaterunternehmens (z.B. eine Gemeinde betreibt ihr Theaterunternehmen in Form einer GmbH), haftet der wirtschaftliche Träger in der Höhe des vom Rechtsträger nicht abgedeckten Betrages, wenn die Mißbrauchsvoraussetzungen der im Einzelfall gewählten Rechtsform vorliegen. chb/difu
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Schadenshaftung, Haftung, Theater, Theaterunternehmer, Bühnenmitglied, Rechtsträger, Mitschuld, Schuld, Schadenersatz, Kommunalbediensteter, Kultur, Rechtsgeschichte
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Köln: (1967), IX, 104 S., Lit.
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Schadenshaftung, Haftung, Theater, Theaterunternehmer, Bühnenmitglied, Rechtsträger, Mitschuld, Schuld, Schadenersatz, Kommunalbediensteter, Kultur, Rechtsgeschichte