Überlegungen zur Ausgestaltung der Rolle der Kinderschutzfachkraft nach § 8a SGB VIII.

Pabst
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Pabst

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Lengerich

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1436-9850

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Abstract

Zum 01.10.2005 wurde im Rahmen des KICK (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz) der § 8a SGB VIII eingeführt, der den Schutzauftrag für die öffentliche und freie Jugendhilfe konkretisiert und Verfahrensstandards in der Reaktion auf Fälle von Kindeswohlgefährdung festlegt. In diesem Rahmen wurde als neue rechtliche Figur die - insoweit erfahrene Fachkraft nach § 8a SGB VIII (auch Kinderschutzfachkraft nach § 8a SGB VIII) eingeführt, die freie Träger zu ihrer Gefährdungseinschätzung hinzuziehen sollen. Die Kinder- und Jugendhilfe ist aufgefordert, die -Rolle und den Auftrag dieses neuen Akteurs im Kinderschutz fachlich auszugestalten. Das Institut für soziale Arbeit und der Landesverband NRW des Deutschen Kinderschutzbundes formulieren an dieser Stelle Empfehlungen, die einer weiteren fachlichen Profilierung der Kinderschutzfachkraft nach § 8a und der Klärung ihrer Arbeitsbedingungen dienen sollen.

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Kindesmisshandlung und -vernachlässigung, Interdisziplinäre Fachzeitschrift der DGgKV

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Nr. 1

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S. 62-69

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