Der besondere Beitrag. Anmerkungen zur Effektivierung der Landschaftsplanung. Architektenrechts-Report. Textgleich in allen Regionalausgaben des. Architektenbl.
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IRB: Z 801BW
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Zusammenfassung
Wer der Effektivität der Landschaftsplanung nachgehen will, sollte sich nicht auf theoretische Überlegungen beschränken, sondern den rechtskonformen Vollzug anhand erstellter Landschaftspläne und insbesondere die Realiserung dieser Pläne überprüfen. So stellten auch die anerkannten Verbände aus Mittelhessen fest, "daß die Wirksamkeit der Landschaftsplanung nicht abhängig von fachtheoretischen Problemen ist. Mindestens genauso großes Gewicht haben politische und behördliche Einflüsse". Häufig sei zur Durchsetzung "ein erheblicher Einsatz in politischen Gremien mit taktischen Überlegungen notwendig". (-z-)
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Schlagwörter
Landschaftsplanung, Bundesnaturschutzgesetz, Naturschutz, Richtlinie, Gutachten, Umweltverträglichkeitsprüfung, Wirksamkeit, Begleitplanung, Kritik, Naturraum/Landschaft, Landschaftspflege
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In: Dt.Architektenbl.(Ausg.Baden-W.), 23(1991), Nr.2, S.207-210
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Landschaftsplanung, Bundesnaturschutzgesetz, Naturschutz, Richtlinie, Gutachten, Umweltverträglichkeitsprüfung, Wirksamkeit, Begleitplanung, Kritik, Naturraum/Landschaft, Landschaftspflege