Durchsetzung von Umweltbelangen im Verwaltungsverfahren am Beispiel der Bauleitplanung.
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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
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Zusammenfassung
Die Verfahrensmäßige Durchsetzung von Umweltbelangen ist im Bauleitplanverfahren auf zwei verschiedenen Wegen vorgesehen. Sind die Umweltbelange durch unmittelbaren Individualbezug charakterisiert, erfolgt die Durchsetzung über den Planbetroffenen durch Öffentlichkeitsbeteiligung und durch verwaltungsgerichtliche Klage. Fehlt den Umweltbelangen ein derartiger Individualbezug, liegt die Durchsetzung bei den Trägern öffentlicher Belange durch das Mittel der Umweltverträglichkeitsprüfung. Da ein Umweltgesetz fehlt, bedeutet nach der Analyse des Verfassers die Abwertung der Verfahrensvorschriften im BBauG sowohl eine Einschränkung des Umweltschutzes als auch des Individualrechtsschutzes. kr
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Recht, Bauordnungsrecht, Verwaltung, Bundesbaugesetz, Bauleitplanverfahren, Umweltschutz, Verfahrensvorschrift, Betroffener, Beteiligung, Individualschutzrecht, Verwaltungsgericht
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 34(1981)Nr.16, S.606-614, Lit.
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Recht, Bauordnungsrecht, Verwaltung, Bundesbaugesetz, Bauleitplanverfahren, Umweltschutz, Verfahrensvorschrift, Betroffener, Beteiligung, Individualschutzrecht, Verwaltungsgericht