Der Grundsatz des intendierten Ermessens im Zuwendungsrecht und seine Einschränkungen.

Heymanns
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Heymanns

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DE

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Köln

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0012-1363

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5471-9

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ZLB: R 620 ZB 7120

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RE

Abstract

Zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie wurden vielerorts öffentliche Mittel mit der »Gießkanne« ausgeschüttet. Doch auch in Krisenzeiten müssen Zuwendungen zielgerichtet und daher an Auflagen geknüpft werden. Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen diese Auflagen, stellt sich die Frage des Widerrufs. Mit Blick auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gilt hier das so genannte intendierte Ermessen: Die Behörde soll im Regelfall die gewährte Zuwendung zurückfordern (vgl. I.) und davon nur im atypischen Einzelfall absehen (vgl. II.). Dies gilt auch dann, wenn die Zuwendung durch Vertrag gewährt wurde (vgl. III.).

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Deutsches Verwaltungsblatt : DVBL

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24

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1571-1577

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