Zur Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer.
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SEBI: 74/243
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Zusammenfassung
Eigentümer von Stockwerkanteilen bzw. Eigentumswohnungen in der Schweiz bilden eine Rechtsgemeinschaft als gemeinsame und unmittelbare Eigentümer der ganzen Liegenschaft. Jeder Miteigentümer kann seinen ideellen Anteil veräußern und mit Grundpfandrechten belasten; über dingliche Rechte an der qanzen Liegenschaft dagegen können die Eigentümer nur gemeinsam verfügen. Die Verwaltung der gemeinsamen Teile der Liegenschaft ist der "Verwaltungsgemeinschaft'', die als juristische Person aufgefaßt werden kann, übertragen. Der Miteigentümer besitzt dieser Gemeinschaft gegenüber unentziehbare Mitgliedschaftsrechte und hat anteilmäßig die Verwaltungskosten zu tragen. Die Verselbständigung der Verwaltungsgemeinschaft zeigt sich darin, daß Gläubiger für Kosten der Verwaltung nicht die Stockwerkeigentümer unmittelbar belangen können. Für die Eigentümerversammlung ist in den meisten Belangen das Vereinsrecht anzuwenden.
Beschreibung
Schlagwörter
Eigentumswohnung, Geschosseigentum, Verwaltungsgemeinschaft, Eigentumsrecht, Rechtsgemeinschaft, Wohnungswesen, Baurecht, Bauwesen
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Bern: Stämpfli (1973) 111 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Zürich 1973)
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Eigentumswohnung, Geschosseigentum, Verwaltungsgemeinschaft, Eigentumsrecht, Rechtsgemeinschaft, Wohnungswesen, Baurecht, Bauwesen
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Abhandlungen zum schweizerischen Recht; 422