BayVGH, Urteil vom 5.12.1978 Nr.1 VIII74. Nicht rechtskräftig.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Abstract

Gegenstand des Streites ist die Herstellung eines öffentlichen Erholungsgeländes durch Auffüllen einer Seefläche vor einem Privatgrungstück. Als amtlicher Leitsatz gilt, dass eine wasserrechtliche Planfeststellung für die Aufschüttung einer Seeteilfläche zur Schaffung eines Erholungsgeländes dem Wohl der Allgemeinheit enspricht. Dem Grundstückseigentümer, dem die unmittelbare Seeanliegerstellung entzogen wird, stehen gegen das Unternehmen grundsätzlich keine Abwehrrechte zur Seite. Seine Interessen haben im Rahmen der Abwägung im Allgemeinen hinter dem Interesse der Allgemeinheit zurückzustehen. hg

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Recht, Planungsrecht, Eigentum, Bodenrecht, Öffentliches Interesse, Gemeinwohl, Erholungsraum, Rechtsprechung

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 110(1979)Nr.6, S.178-181

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Recht, Planungsrecht, Eigentum, Bodenrecht, Öffentliches Interesse, Gemeinwohl, Erholungsraum, Rechtsprechung

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