BGB §§ 541a, 564b I, 564b II Nr.3. Altbaumodernisierung als Kündigungsgrund für wegfallende Wohnungen. BayObLG, Rechtsentscheid v. 17.11.1983 - AZ. RE-Miet 1/83.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Das Vorhaben des Vermieters, die Wohnungen seines Altbaues mit Bad und eigenem WC auszustatten, kann ein die Kündigung nach § 564 b II Nr. 3 BGB rechtfertigendes berechtigtes Interesse an der Beendigung jedenfalls desjenigen Mietverhältnisses darstellen, das bei beabsichtigter Modernisierung deshalb nicht bestehen bleiben kann, weil die betreffende Wohnung durch den Umbau wegfallen soll. Denn der Umbau eines Gebäudes ist, ebenso wie sein Abbruch und Wiederaufbau, als wirtschaftliche Verwertung des Grundstückes zu beurteilen, auch wenn das Gebäude anschließend wieder zu Wohnzwecken verwendet werden soll. rh

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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Wohnraum, Modernisierung, Altbaumodernisierung, Kündigung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, OLG-Urteil

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 37(1984)Nr.7, S.372-373, Lit.

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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Wohnraum, Modernisierung, Altbaumodernisierung, Kündigung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, OLG-Urteil

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