Verfahrensfehler und Schutznormtheorie. Die verwaltungsprozessuale Handhabung verfahrensfehlerhaften Verwaltungshandelns.

Geist-Schell, Franz
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1988

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SEBI: 88/4024

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Bedeutung und Effizienz des Verwaltungsverfahrens wird in entscheidendem Maße bestimmt durch die Handhabung von Verstößen gegen Verwaltungsverfahrensnormen im Verwaltungsprozeß. Neben den Pargr. 44 a VwGO, 45 und 46 VwVfG setzte insbesondere die sog. "Schutznormtheorie" der verwaltungsgerichtlichen Überprüfbarkeit von Verfahrensfehlern und von verfahrensfehlerhaften Verwaltungsentscheidungen Grenzen. Hiernach kann eine Klage gegen einen Verwaltungsakt bzw. auf Erlaß eines solchen nur Erfolg haben, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt ist. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, daß für den Bereich des Verwaltungsverfahrensrechts die Verabschiedung der Schutznormtheorie aus praktischen wie verfahrensrechtlichen Gründen geboten ist. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Verfahrensnorm dem Kläger subjetive Rechte gewährt, ist das Abstellen auf den Willen des Gesetzgebers für den Regelfall nicht erforderlich und nicht zulässig, weil Verwaltungsverfahrensrechte weitgehend von der subjektiven Rechtsqualität materieller Grundrechte mitumfaßt werden. Eine gesetzgeberische andere Bestimmung des subjektiven Rechtscharakters wäre verfassungswidrig. chb/difu

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Frankfurt/Main: R.G.Fischer (1988), LIII, 377 S., Abb.; Lit.(jur.Diss.; Augsburg 1987)

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