Auswahlermessen des Abgabengläubigers, wenn die Gebührensatzung mehrere Schuldner zur Abgabe verpflichtet.

Haus & Grund Deutschland Verl.
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Haus & Grund Deutschland Verl.

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Berlin

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0724-6617

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ZLB: Kws 510 ZB 6782
IRB: Z 906
BBR: Z 287

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Abstract

KAG NRW §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2, 6 Abs. 5, 8 Abs. 2 und Abs. 9; AO §§ 38, 44; BGB § 421; ErbbauRG §§ 1, 2 Nr. 3. - Die kommunale Gebührensatzung kann bestimmen, dass der Grundstückseigentümer neben dem Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner für Abwassergebühren haftet. Ist das veranlagte Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist dem Eigentümer die Entsorgung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage unmittelbar durch den Erbbauberechtigten derart zuzurechnen, dass auch der Eigentümer den Gebührentatbestand (Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung) erfüllt. Das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Gesamtschuldnern ist nach dem Zweck der Regelung sehr uveit. Der Abgabegläubiger darf innerhalb der durch das Willkürverbot und die offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet erscheint. Daher bedarf die Auswahlentscheidung in der Regel keiner Begründung.

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Deutsche Wohnungswirtschaft

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Nr. 12

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S. 385-387

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