Instrumente zur Verbesserung des Baulandangebots und zur Finanzierung der Folgeinvestitionen. Bericht der Kommission zur "Verbesserung des Baulandangebots".

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Datum

1999

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Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Bonn

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ZLB: 99/2071-4
DST: R 120/168

Dokumenttyp (zusätzl.)

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Zusammenfassung

Ausgangspunkt der Kommissionsarbeit ist der Prüfungsauftrag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1988. Angesichts der angespannten Lage auf dem Bodenmarkt vieler Kommunen und des engen finanziellen Rahmens der Kommunen bei der Entwicklung neuer oder der Neuordnung vorhandener Baugebiete wird die Frage aufgeworfen, welche Instrumente dazu beitragen können, durch Ausweitung des Baulandangebotes die Steigerung der Baulandpreise zu dämpfen, Mittel für kommunale Investitionen zu beschaffen und vorhandenes Bauland zu mobilisieren. Die Untersuchungen zum Bodenmarkt, zum Bodenmanagement, zum Planwertausgleich und zu steuerlichen Maßnahmen münden in den Empfehlungen, die umfassenden Möglichkeiten der städtebaulichen Verträge und anderer konsensualer Handlungsformen intensiv zu nutzen und zu prüfen, welche Bestandteile der niederländischen Baulandbereitstellung übertragen werden können. Von der gesetzlichen Einführung eines obligatorischen Planwertausgleichs im allgemeinen Städtebaurecht sollte abgesehen werden, da damit unter anderem die positiven Ergebnisse städtebaulicher Verträge gefährdet werden könnten. Um den Grundstücksverkehrs nicht über Gebühr zu belasten, sollte die Grunderwerbssteuer, da sie aus europarechtlichen Bedingungen nicht gänzlich abgeschafft werden kann, auf das alte Niveau von 2% zurückgeführt werden. Die Ausweitung der Spekulationsfrist für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Grundstücken im Privatvermögen sollte zurückgenommen werden, um zu verhindern, daß der Grundstücksverkehr aus Gründen der Steuervermeidung behindert wird. Statt die Einheitswerte für die bestehende Grundsteuer mit großem Aufwand neu festzustellen, sollte für die Grundsteuer nur der Bodenwert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. goj/difu

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Seiten

115 S.

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