Die Ergänzungszuweisungen des Bundes gem. Art. 107 II 3 GG.

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SEBI: 85/5922

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Gegenstand der Untersuchung ist Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG, der dem Bund die Möglichkeit gibt, aus eigenen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs zu gewähren. Der danach geltende Verteilungsschlüssel wurde durch die vom Land Niedersachsen im Jahre 1982 und 1983 erhobene bergrechtliche Förderabgabe entscheidend verändert, da die Länder Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein deren Berücksichtigung im horizontalen Länderfinanzausgleich gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG forderten. Dieser Streit stellte erstmals die Frage nach den verfassungsrechtlichen Strukturen des Finanzausgleichs in den Mittelpunkt, der auch nicht durch den politischen Kompromiß des sogenannten "Förderzinskompromisses" beseitigt wurde, der eine stufenweise Einbeziehung der Förderabgabe und Veränderungen bei der Anerkennung übermäßiger Belastungen vorsah. Die Arbeit gibt vor diesem Hintergrund eine verfassungsrechtliche Analyse in bezug auf Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG und die darauf aufbauenden Gesetze für den Länderfinanzausgleich. kp/difu

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Ergänzungszuweisung, Finanzzuweisung, Bundesland, Länderfinanzausgleich, Förderabgabe, Verfassungsrecht, Finanzausgleich, Staat/Verwaltung, Finanzen

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Bonn: (1984), XVI, 206 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Bonn 1984)

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Ergänzungszuweisung, Finanzzuweisung, Bundesland, Länderfinanzausgleich, Förderabgabe, Verfassungsrecht, Finanzausgleich, Staat/Verwaltung, Finanzen

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