Finanzkraft, Finanzausgleich und Verschuldung - die Leistungsfähigkeit der Länder.

Steiner
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Herausgeber

Steiner

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Stuttgart

Sprache

ISSN

0303-2493

ZDB-ID

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ZLB: Kws 155 ZB 6802
BBR: Z 703
IFL: Z 0073

Dokumenttyp (zusätzl.)

Zusammenfassung

Die Wirksamkeit der öffentlichen Aufgabenerfüllung hängt in der Bundesrepublik Deutschland in wichtigen Bereichen wie Bildung und Wissenschaft, Kultur und Infrastruktur maßgeblich von der Leistungsfähigkeit der Länder ab. Die föderale Ordnung kann ihre freiheitsstiftenden und gewaltenteilenden Wirkungen und sonstigen Vorzüge nur entfalten, wenn sie von aus eigener Kraft leistungsfähigen Ländern getragen wird. Die nach 1945 geschaffenen und auch die nach der Wiedervereinigung beigetretenen Länder erfüllen diese Voraussetzungen vielfach nicht. Sie zeichnen sich in ihrer Größe und ihrer wirtschaftlichen, finanziellen, politischen sowie administrativen Leistungsfähigkeit durch erhebliche Unterschiede aus. Viele Länder können ihre Aufgaben nicht selbstständig erfüllen und sind in hohem Maße auf Zuweisungen und Transfers anderer Länder und des Bundes angewiesen. Die von der Ernst-Kommission im Jahre 1972 ermittelten Unterschiede in der originären finanziellen Leistungsfähigkeit der Länder (vor Finanzausgleich) haben sich bis heute tendenziell eher verschärft. Trotz des ausgeweiteten und intensivierten Bund-Länder-Finanzausgleichs befinden sich mehrere Länder am Rande einer Haushaltsnotlage. Ob sie in der Lage sein werden, das verfassungsrechtliche Neuverschuldungsverbot ab 2020 einzuhalten, ist trotz der bis 2019 gewährten Konsolidierungshilfen zweifelhaft. Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass sich viele Länder in den vergangenen Jahrzehnten häufig verfassungswidrig in hohem Maße explizit und implizit verschuldet haben. Ihre Haushalte sind auf absehbare Zeit mit Zins- und Versorgungsausgaben belastet, die im Finanzausgleich nicht berücksichtigt werden. Der Finanzausgleich ist wegen vielfacher Fehlanreize politisch umstritten und Ursache chronischer Verfassungskonflikte. Eine weitere Intensivierung stieße an politische und verfassungsrechtliche Grenzen. Das Grundgesetz bietet mit Art. 29 weiterhin die Möglichkeit der Länderneugliederung, "um zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können". Die jüngsten Föderalismusreformen haben gezeigt, dass eine Stärkung der Länderautonomie und eine dauerhafte Stabilisierung der föderalen Ordnung ohne die Schaffung leistungsfähiger Länder nicht erreichbar sind.

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Ausgabe

Nr. 5

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Seiten

S. 417-427

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