Neue Regeln und Bestimmungen. Die modifizierten Sammelgruppen müssen sich in der Praxis der kommunalen Erfassung von Elektro- und Elektronikaltgeräten beweisen.

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Berlin

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1868-9531

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ZLB: Kws 280 ZB 1571

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Abstract

Durch das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), mit vollem Titel "Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten", wurden auf die Erfassung von Elektro- und Elektronikaltgeräten zusätzliche Anforderungen mit einem höheren Komplexitätsgrad normiert. Allein die Konfiguration der Sammelgruppen führt bis zum 30. November schon zur Bildung von de facto acht Sammelgruppen (sechs Hauptsammelgruppen und zwei Untersammelgruppen). Zehn Sammelgruppen (sechs Hauptsammelgruppen und vier Untersammelgruppen) stehen dann ab dem 1. Dezember 2018 auf dem Programm. Daneben stellt die neue LAGA-Mitteilung 31 A weitere Anforderungen etwa an die schonende und möglichst bruchsichere Erfassung. Das Gefahrgutrecht spielt darüber hinaus eine immer größere Rolle bei der Erfassung von Elektroaltgeräten mit zusätzlichen Anforderungen an Verpackung und Verladung. Alle diese Entwicklungen führen dazu, dass ein hoher Grad an Komplexität bei der Sammlung und beim Transport von Elektroaltgeräten erreicht worden ist, der die Kommunen, aber auch den rücknahmepflichtigen Handel, vor große Herausforderungen stellt. Daneben führen die Ziele einer hochwertigen Kreislaufwirtschaft dazu, dass neben der klassischen Altgeräteverwertung auch die Wiederverwendung eine große Rolle spielt. Für einen vergleichsweise kleinen Abfallstrom von fünf bis zehn Prozent muss ein hoher Aufwand getrieben werden, der auch auf den Aballgebühren lastet. Anforderungen an die Abfallsammlung müssen daher auch mit Blick auf die Gebührenstabilität und einen fairen Ausgleich zwischen den Kostenanteilen der Kommunen und der Hersteller beurteilt werden.

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S. 28-34

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