Arglistiges Verschweigen des Bauunternehmers aufgrund Organisationsverschuldens. Eine Untersuchung zum Begriff des arglistigen Verschweigens bei § 638 Abs. 1 S. 1 BGB und zur unterorganschaftlichen Wissenszurechnung.

Werner
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DE

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Düsseldorf

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ZLB: 99/1366

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Arglistiges Verschweigen eines Mangels führt zu einer dreißigjährigen Haftung des Bauunternehmers. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mußte sich der Unternehmer bislang nur das Wissen ganz bestimmter Gehilfen gem. § 278 BGB zurechnen lassen. Seit der sog. Dachpfettenentscheidung des BGH im Jahre 1992 ist diese Differenzierung ins Wanken geraten. Die Schrift untersucht Zweck und Inhalt des Begriffs des arglistigen Verschweigens. Sodann zeigt sie die Entwicklung, die dogmatische Herleitung sowie die Voraussetzungen der Zurechnung von Kenntnissen im Rahmen dieses Ausnahmetatbestandes auf. Es wird deutlich, dass das allgemein im Zivilrecht bestehende Problem der Wissenszurechnung bei arbeitsteiligen Organisationsformen kein spezifisch baurechtliches Problem ist, sondern nur durch Rechtsfortbildung und nicht durch ein sog. Organisationsverschulden gelöst werden kann. Eine Lösung muss berücksichtigen, dass rechtserhebliches Wissen in modernen Organisationen überhaupt nicht entsteht. Zum Abschluss werden unter besonderer Berücksichtigung der arbeitsteiligen Bauwerkserstellung die Darlegungs- und Beweislast beim Nachweis des arglistigen Verschweigens untersucht sowie Bezüge zum europäischen Recht und zur geplanten Schuldrechtsreform hergestellt. difu

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LXIII, 335 S.

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Baurechtliche Schriften; 43