Die Rechtsnatur der durch amtliche Verkehrszeichen und amtliche Verkehrseinrichtungen getroffenen Anordnungen, zugleich ein Beitrag zum Begriff der Allgemeinverfügung.
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1966
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SEBI: Hc 150
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Zusammenfassung
Seit längerer Zeit bemüht sich die Verwaltungsrechtsprechung und -lehre um eine passende rechtliche Einordnung der durch amtliche Verkehrszeichen und amtliche Verkehrseinrichtungen getroffenen Anordnungen. Die zur Verfügung stehenden Mittel der rechtlichen Einordnung waren dabei stets der Rechtssatz oder der Einzelakt. Während sich der Rechtssatz an eine Vielzahl von Menschen richtet, legt der Einzelakt nur dem einzelnen Bürger eine bestimmte Verhaltenspflicht auf. Auch die Einführung der Verwaltungsgerichtsordnung und die damit einhergehende endgültige Anerkennung der dem Einzelakt zuzurechnenden Allgemeinverfügung, die sich inhaltlich im konkreten Fall an einen bestimmten bzw. bestimmbaren Personenkreis richtet, hat den Streit um die Verkehrszeichen nicht beilegen können. Der Autor untersucht deshalb, wie die durch amtliche Verkehrszeichen und amtliche Einrichtungen getroffenen Anordnungen nach seiner Auffassung rechtlich zu qualifizieren sind. Es handelt sich um eine insbesondere für die zu ergreifenden Rechtsbehelfe gegen jene Eingriffe bedeutende Frage. kp/difu
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Frankfurt/Main: (1966), 147 S., Lit.(jur.Diss.; Frankfurt/Main 1966)