Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums.
Duncker & Humblot
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Duncker & Humblot
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DE
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Berlin
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ZLB: 96/3193
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DI
S
S
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Abstract
Art. 14 GG ist nach dem Vorbild des Art. 153 Weimarer Reichsverfassung (WRV) gebaut. Die Gerichte haben sich über Jahrzehnte hinweg bei der Anwendung des Art. 14 GG an das Reichsgericht angelehnt: sie haben dessen Begriff des Eigentums übernommen, der sämtliche subjektiven Privatrechte umfaßt, sowie den Grundsatz, selbst da einen entschädigungsfähigen Eingriff (Art. 14 III GG) anzunehmen, wo eine gesetzliche Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 I 2 GG ) vorliegt. Die Verfehltheit dieser Rechtsprechung wird deutlich vor dem besonderen historischen Hintergrund des Art. 153 WRV und seiner Auslegung durch das Reichsgericht, das sich als Korrektiv eines "konfiskationslüsternen Revolutionsgesetzgebers" (S.24) sah. Der sogenannte "Naßauskiesungsbeschluß" des Bundesverfassungsgerichts hat der bisherigen Rechtsprechung ein Ende bereitet, indem er die Notwendigkeit begrifflicher Trennung von Inhalts- und Schrankenbestimmung einerseits und Enteignung andererseits statuierte. Der Autor stellt Überlegungen zu der nach wie vor offenen Frage an, wann eine Inhaltsbestimmung und wann eine Beschränkung des Eigentums vorliegt. gar/difu
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740 S.
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Schriften zum Öffentlichen Recht; 707