MHRG § 5. Umfang der Mieterhöhung bei Erhöhung der Kapitalkosten. OLG Hamburg, Rechtsentscheid v. 10.5.1984 - Az. 4 U 205/83.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Ein Vermieter ist zur Vornahme einer Mieterhöhung nach § 5 MHRG berechtigt, wenn sich die Kapitalkosten, die er unmittelbar nach einer Zinserhöhung aufzuwenden hat, gegenüber denjenigen erhöht haben, welche er zu dem in § 5 I Nr. 1 MHRG bezeichneten Stichtag aufzuwenden hatte; dieser kann ( § 5 I Nr. 1b MHRG) auf denjenigen der Begründung des Mietverhältnisses fallen. Kapitalkosten i.S. von § 5 I MHRG sind - ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung - diejenigen Aufwendungen, die nach der Maßgabe des im Einzelfall zugrunde zu legenden Darlehensvertrages als Vergütung für den Gebrauch des Kapitals zu zahlen sind; hierzu gehören Tilgungsleistungen nicht. -z-
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietvertrag, Mietrecht, Wohnraum, Miethöhe, Mieterhöhung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Kapitalaufwand, OLG-Urteil
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 37(1984)Nr.50, S.2895-2896, Lit.
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietvertrag, Mietrecht, Wohnraum, Miethöhe, Mieterhöhung, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, Kapitalaufwand, OLG-Urteil