Verfassungsrechtliche Schranken öffentlicher Jugendfürsorge.

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SEBI: EF 148

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Zusammenfassung

In einem pluralistischen demokratischen Rechtsstaat ist es wichtig, daß die Entwicklung der Jugendlichen zu freien Persönlichkeiten gewährleistet ist. Staatlichen Maßnahmen auf die Erziehung von Jugendlichen sind durch die Verfassung Schranken gesetzt. Schranken ergeben sich sowohl durch den Rechtskreis des Erziehungsberechtigten als auch durch den Rechtskreis des Minderjährigen. Die Studie untersucht, wann und in welchem Umfang selbständige und unselbständige öffentliche Jugendfürsorgemaßnahmen rechtsstaatlichen und verfassungsrechtlichen Beschränkungen unterliegen und welche Rechtsschutzmöglichkeiten bei Verletzung dieser Schranken zur Verfügung stehen. Sie vertritt die Auffassung, daß der Vormundschaftsrichter gegen den Willen der Erziehungsberechtigten eine Unterbringungsanordnung nur bei Verwahrlosungsgefahr des Mündels erlassen kann. Im Rahmen der Fürsorgeerziehung darf eine Freiheitsentziehung des Jugendlichen nur vorgenommen werden, wenn sie der Vormundschaftsrichter angeordnet hat. hw/difu

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Jugendfürsorge, Jugendwohlfahrt, Rechtsstaatsprinzip, Sozialwesen, Sozialarbeit, Verfassungsrecht

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Münster: (1967), XXIV, 124 S., Lit.

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Jugendfürsorge, Jugendwohlfahrt, Rechtsstaatsprinzip, Sozialwesen, Sozialarbeit, Verfassungsrecht

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