Einstweilige Unterbringung nach §§ 71, 72 JGG.

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Der Gesetzgeber des JGG wollte den Jugendlichen vor Abschluss des Verfahrens nicht den sozialschädlichen Einflüssen der U-Haft aussetzen und sah aus pädagogischen Gründen die einstweilige Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe vor. Der Beitrag veranschaulicht mit Hilfe eines ausführlichen Tabellenwerkes die praktischen Erfahrungen, die in den Jahren 1965-1967 in Sondereinrichtungen in Berlin gewonnen wurden. Auf Grund der positiven Ergebnisse fordert der Verfasser die Kooperation von Justiz- und Jugendhilfeverwaltung zur Schaffung geschlossener Abteilungen in Erziehungsheimen.

Beschreibung

Schlagwörter

Strafrecht, Erziehungsheim, Kriminalität, Strafvollzugsanstalt, Analysemethode, Statistik, Jugendgerichtsgesetz, Jugendstrafrecht

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In: Monatszeitung für Kriminologie und Strafrechtsreform (1969) S. 329-345

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Strafrecht, Erziehungsheim, Kriminalität, Strafvollzugsanstalt, Analysemethode, Statistik, Jugendgerichtsgesetz, Jugendstrafrecht

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DJI-Dok.; 3/69