Rechtsentscheid des Hans. OLG vom 6. Oktober 1982 - 4 U 133/82.

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1983

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SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
IRB: 866

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Zusammenfassung

Die Mieterhöhung nach § 3 MHG ist auf der Grundlage der aus Anlass der Modernisierung insgesamt für die Wohnung aufgewendeten Kosten zu berechnen, wobei gegebenenfalls tatsächlich ersparte Instandsetzungskosten abzuziehen sind. Die Kosten künftig ersparter Instandsetzungsmaßnahmen sind bei der Berechnung des Mietzinserhöhungsanspruchs nicht abzuziehen. Der Rechtsentscheid stützt sich auf folgende §§: 3 MHG, 10, 242, 145, 150, 151, 154 und 127 BGB. -y-

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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 31(1982)Nr.12, S.231-235, Lit.

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