Umsatzsteuerbeteiligung der Kreise.

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Bonn

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0303-2493

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BBR: Z 703
ZLB: Zs 2548-4
IRB: Z 885
IFL: Z 73

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Abstract

Das Grundgesetz gewährt den Kreisen als kommunalen Gebietskörperschaften ebenso wie den Gemeinden das Recht auf Selbstverwaltung, verbunden mit einer Finanzgarantie. Deshalb weist die Finanzverfassung den Gemeinden mit den Realsteuern und der Gemeindeeinkommensteuer eigene Steuerquellen zu. Für die Landkreise fehlt es dagegen an entsprechenden Regelungen. Sie verfügen praktisch über keine eigenen Steuereinnahmen und sind von staatlichen Zuweisungen und Umlagen auf die kreisangehörigen Gemeinden abhängig. Damit gibt es kein finanzielles Interessenband zwischen Bürger und Kreis zur Steuerung der Aufgabenerfüllung. Die hohen Kreisumlagen und staatlichen Zuweisungen bringen beträchtliche negative Allokations- und Distributionswirkungen mit sich. In der Finanzausstattung der Kreise findet auch das Konnexitätsprinzip eine ausreichende Beachtung. Diesen Mängeln kann mit einer Steuer begegnet werden. Aufgrund des Gleichartigkeitsverbots bleibt für die Kreise nur die Beteiligung an einer der aufkommensstarken Steuern. Die anstehende Gemeindefinanzreform bietet die günstige Gelegenheit, den Kreisen eine Beteiligung an der Umsatzsteuer einzuräumen. Der Verteilungsschlüssel sollte den Ausgabenbedürfnissen der Kreise entgegenkommen und die Einnahmenunterschiede vermindern. - (Verf.)

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Nr.8/9

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S.639-643

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