Die Verwaltung der Großstädte nach Art. 60 der Bayerischen Gemeindeordnung.

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Art. 60 der Bayerischen Gemeindeordnung stellt eine Sondervorschrift für die bayerischen Großstädte dar. Nach Art. 60 I GO ist das Stadtgebiet in Bezirke einzuteilen; diese Gebietsgliederung bildet die Grundlage für die Institutionen des Bezirksausschusses und der Bezirksverwaltungsstelle. Die Schwelle für eine derartige Pflicht zur Bezirksgliederung liegt bei einer Einwohnerzahl von 100.000. Daneben können auch kleinere Städte freiwillig nach den jeweiligen Erfordernissen diese Stadtbezirkseinteilung vornehmen. Der Autor beschäftigt sich mit dem Stadtbezirk in materiell- rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht, er untersucht die Institution des Bezirksausschusses nach Funktion, Stellung zum Gemeinderat und Rechten und behandelt schließlich die Bezirksverwaltungsstelle als dekonzentrierte Verwaltungsstelle. Die Einführung bildet ein rechtsgeschichtlicher Abriß. chb/difu

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Großstadt, Stadtbezirk, Bezirksausschuss, Haushaltsplan, Bezirksverwaltung, Kommunalrecht, Verwaltung, Verwaltungsorganisation, Rechtsgeschichte, Haushaltswesen

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Würzburg:(1968), XIII, 114 S., Lit.(jur.Diss.; Würzburg 1968)

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Großstadt, Stadtbezirk, Bezirksausschuss, Haushaltsplan, Bezirksverwaltung, Kommunalrecht, Verwaltung, Verwaltungsorganisation, Rechtsgeschichte, Haushaltswesen

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