Der Rechtsschutz des Bürgers gegen Verwaltungsvorschriften.
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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
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Zusammenfassung
Entgegen der allgemeinen Meinung kann auch gegenüber Verwaltungsvorschriften ein Rechtsschutz des Bürgers geboten sein, wenn diesen ausnahmsweise im Staat-Bürger-Verhältnis subjektiv-rechtliche Relevanz zukommt. Das ist bei Sonderverordnungen sowie bei sonstigen gesetzesgleich wirkenden Verwaltungsvorschriften anzunehmen, ferner bei in Rechte des Bürgers eingreifenden faktischen Beeinträchtigungen. Auch dann, wenn Verwaltungsvorschriften noch keine unmittelbare rechtliche Relevanz für den Bürger besitzen, kann - was vor allem im Zusammenhang mit staatlicher Planung bedeutsam wird - das Prinzip der Rechtsschutzeffektivität einen gerichtlichen Rechtsschutz gegen Verwaltungsvorschriften notwendig machen. IRPUD
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Verwaltung, Flächennutzungsplanung, Verwaltungsvorschrift, Rechtsschutz, Bürger, Staatsbürger, Normenkontrolle, Rechtsbeeinträchtigung
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 32(1979)Nr.17, S.622-632, Lit.
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Recht, Verwaltung, Flächennutzungsplanung, Verwaltungsvorschrift, Rechtsschutz, Bürger, Staatsbürger, Normenkontrolle, Rechtsbeeinträchtigung