Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Werken der Gartengestaltung. Zugleich ein Beitrag zu Fragen des Urheberrechtsschutzes von Raumgestaltungen.

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DE

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Baden-Baden

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ZLB: 93/2893

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Zusammenfassung

Die Werke von Landschafts- und Gartenarchitekten inklusive ihrer Entwürfe sind genauso urheberrechtlich geschützt wie die Werke ihrer Kollegen vom Hochbau. Besonders großen Raum in der Arbeit nehmen die Kriterien ein, nach denen sich der geistige Gehalt der Gartengestaltung bemessen läßt. Der urheberrechtlich geschützte Bereich nimmt beispielsweise ab, wenn dem Zufall, d.h. der Natur, ein großer Spielraum bei der Gestaltung eingeräumt wird. Weiterhin ist auch entscheidend, ob das Gebilde auf rein routinemäßigen Leistungen beruht oder ob es ein hinreichendes Maß an Komplexität besitzt, also die einzelnen Teile durch eine Sinnbeziehung miteinander verknüpft sind. Von den Gerichten sollten zur Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzwürdigkeit Sachverständige herangezogen werden, die die Verarbeitung etwaiger Vorbilder und das Vorliegen eines komplexen und individuellen Werkes aufgrund eigener Sachkenntnis ermitteln können. lil/difu

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181 S.

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Schriftenreihe des Archivs für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht; 98