Die Rechtsbehelfe im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

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SEBI: 71/1075

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Abstract

Der Begriff ,,Rechtsbehelf'' umfaßt alle von der Rechtsordnung zur Abwendung von Rechtsbeeinträchtigungen oder zur Durchsetzung von Rechten in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren gewährten Mittel. Diese und andere begriffliche Klärungen stehen am Anfang der Untersuchung, die von der Rechtslage des Jahres 1969 ausgeht. Nach herrschender Meinung ist danach nur die Anfechtungsklage zur Geltendmachung formeller Einwendungen gegen die Vollstreckung zulässig. Über die Zulassung auch der Vollstreckungsgegenklage zur Geltendmachung materieller Einwendungen besteht Streit. Diesen Streit zu entscheiden, ist das Hauptanliegen des Autors, der demzufolge den Schwerpunkt seiner Arbeit auf die Vollstreckungsgegenklage legt. Zuvor stellt er in Ausführungen über die Anfechtungsklage, die einzelnen Vollstreckungshandlungen (z. B. Mahnung, Vollstreckungsanordnung, Pfändung, dinglichen Arrest) und andere Klagenarten der Verwaltungsgerichtsordnung deren Unzulänglichkeit fest und hält im Ergebnis die Vollstreckungsgegenklage für entsprechend anwendbar. chb/difu

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Verwaltungsrecht, Rechtsbehelf, Vollstreckungsgegenklage, Vollstreckung, Mahnung, Pfändung

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Berlin: Duncker & Humblot (1971), 256 S., Lit.(jur.Diss.; Tübingen 1970)

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Verwaltungsrecht, Rechtsbehelf, Vollstreckungsgegenklage, Vollstreckung, Mahnung, Pfändung

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Schriften zum öffentlichen Recht; 146