Das Recht des Naturschutzes. Eine verwaltungsrechtliche Abhandlung unter besonderer Berücksichtigung des preußischen Rechts mit Erörterung der Probleme eines Reichsnaturschutzgesetzes.
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SEBI: 79/4842
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Abstract
Die Gesamtheit der Bestrebungen zum Schutze der Natur gegen Gefahren, die durch die Menschen drohen, ist mit Naturschutz zu bezeichnen. Zu schützende Gegenstände sind Naturdenkmäler, Tier- und Pflanzenarten, Naturschutzgebiete und das Landschaftsbild. Die allgemeine gesetzliche Grundlage des Naturschutzes ist das Feld- und Forstpolizeigesetz. Durch die formelle Übertragung auf die Polizeibehörden wurde der Naturschutz zu einer polizeilichen Angelegenheit. Die zuständigen Minister und die nachgeordneten Polizeibehörden sind für den Erlaß von Anordnungen zuständig. Umfang und Art der von den Polizeibehörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen unterliegen als eine Frage der Zweckmäßigkeit nicht der Nachprüfbarkeit des Verwaltungsrichters. Vielfach enthalten die von den Polizeibehörden erlassenen Schutzanordnungen einen Eingriff in das Recht des Eigentümers. Die Frage von Entschädigungen im Falle auferlegter Beschränkungen ist nicht endgÜltig entschieden. Eine einheitliche Regelung des Naturschutzes für das ganze Reichsgebiet sollte in absehbarer Zeit geschaffen werden. (rk/difu)
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Keywords
Naturschutz, Naturschutzgebiet, Denkmalpflege, Heimatpflege, Verunstaltung, Wassergesetz, Verwaltungsrecht, Umweltschutz
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Bonn: Röhrscheid (1935), 124 S., Lit.
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Naturschutz, Naturschutzgebiet, Denkmalpflege, Heimatpflege, Verunstaltung, Wassergesetz, Verwaltungsrecht, Umweltschutz
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Bonner rechtswissenschaftliche Abhandlungen; 34