Die Entwicklung der Satzungen nach § 34 Abs. 2 und Abs. 2a BBauG zur Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs. Eine kritische Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über das Baugesetzbuch.
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SEBI: Zs 61-4
IRB: Z 1014
BBR: Z 121
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BBR: Z 121
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RE
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Zusammenfassung
Der Aufsatz behandelt die Einführung und Anwendung von Vorschriften, die den fast vollständigen Baustopp nach BBauG 1960 für nicht privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich auflockern. Mit dem Gesetz zur Änderung des BBauG 1976 wurden die Gemeinden durch § 34 Abs. 2 ermächtigt, Abgrenzungs- und Abrundungssatzungen bezüglich des unbeplanten Innenbereiches zu erlassen. Diese Regelung ließ zwar die Abrundung bereits vorhandener im Zusammenhang bebauter Ortsteile durch Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken zu, versagte jedoch in den Fällen, in denen die vorhandene Besiedlung nicht den Anforderungen eines im Zusammenhang bebauter Ortsteile entsprach. Diesen Problembereich sollte die Regelung des § 34 Abs. 2 a lösen, der mit der Beschleunigungsnovelle 1979 ins BBauG eingeführt wurde. Die Gemeinden erhielten die Möglichkeit, bestimmte Gebiete durch Klarstellungs- oder Fortentwicklungssatzung der Vorschrift des § 34 BBauG zu unterstellen, um damit unter Vermeidung des langwierigen Bebauungsplanverfahrens untererleichterten Bedingungen im Außenbereich Bauland zu schaffen. Der Aufsatz fasst die bisherigen Erfahrungen mit diesen Rechtsinstrumenten zusammen und kommentiert die beabsichtigte Neufassung der jetzigen Regelung im Rahmen des Baugesetzbuches. (-y-)
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Schlagwörter
Ländliche Gemeinde, Ländliche Entwicklung, Zersiedlung, Wohnbaufläche, Bauland, Außenbereich, Innenbereich, Satzung, Gesetzgebung, Bauverbot, Abgrenzung, Bebaubarkeit, Innenbereich, Paragraph 34, Beschleunigungsnovelle, Baugesetzbuch, Recht, Bundesbaugesetz
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Deutsches Verwaltungsblatt 101(1986), Nr.20, S.1044-1050, Lit.
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Ländliche Gemeinde, Ländliche Entwicklung, Zersiedlung, Wohnbaufläche, Bauland, Außenbereich, Innenbereich, Satzung, Gesetzgebung, Bauverbot, Abgrenzung, Bebaubarkeit, Innenbereich, Paragraph 34, Beschleunigungsnovelle, Baugesetzbuch, Recht, Bundesbaugesetz