Aus der Rechtsprechung. BauGB §§ 30 Abs.1, 123. BVerwG, Urt. v. 11.November 1987 - 8 C 4.86 -, OVG Koblenz.
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
Die §§ 123 ff BauGB verhalten sich nicht zum Erschlossensein von Grundstücken auf Dauer; ihr Anwendungsbereich beschränkt sich auf die erstmalige Erschließung. Konkretisiert eine Gemeinde den Inhalt der ihr obliegenden Erschließungsaufgabe im Hinblick auf eine bestimmte Straße ortsgesetzlich durch deren Ausweisung im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche, kann ihre Erschließungsaufgabe hinsichtlich dieser Anlage frühestens erfüllt sein, wenn sie nach Maßgabe der Vorschriften des einschlägigen Landesstraßenrechts dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Der Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans kann nicht derart auf die Erschließungsaufgabe der Gemeinde einwirken, dass daraus eine Pflicht zur Erschließung vorhandener baulicher Anlagen hervorgeht (im Anschluss an Urt. v. 6.2.1985 - BVerwG 8 C 44.84 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 29 S. 20 (22). (-y-)
Beschreibung
Schlagwörter
Erschließung, Bebauungsplan, Verkehrsfläche, Rechtsprechung, Baugesetzbuch, Gemeindeaufgabe, Bauvorhaben, Zulässigkeit, BVerwG-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 11(1988), Nr.3, S.139-141
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Erschließung, Bebauungsplan, Verkehrsfläche, Rechtsprechung, Baugesetzbuch, Gemeindeaufgabe, Bauvorhaben, Zulässigkeit, BVerwG-Urteil, Recht, Bundesbaugesetz