Anmerkung zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 10. Januar 1980 - 1 C 7/79.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Eine kritische Anmerkung zum Urteil des OVG Lüneburg (in ZfBR 2/1980, S. 98-100), das sich mit den "Heilungsvorschriften" des Bauplanungsrechts befasst. Es wird bemängelt, dass das OVG die vom Gesetzgeber verfolgte und vom BVerwG als sachangemessen bezeichnete Tendenz, Bebauungspläne gegenüber Formanforderungen möglichst zu "halten", einschränkt. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Forderung auf Beachtung des in § 13 BBauG 1979 vorgeschriebenen Verfahrens bei der rückwirkenden Inkraftsetzung eines Bebauungsplanes wegen der Schwierigkeiten, die jeweiligen Betroffenen festzustellen, zu neuen Unsicherheiten im Bauleitplanverfahren führen wird. hn

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Recht, Bebauungsplan, Bebauungsplanbekanntmachung, Norm, Verfahrensvorschrift, Bestandskraft, Rückwirkung, Normenkontrollverfahren, Rechtsprechung

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 3(1980)Nr.2, S. 100-102, LIT.

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Recht, Bebauungsplan, Bebauungsplanbekanntmachung, Norm, Verfahrensvorschrift, Bestandskraft, Rückwirkung, Normenkontrollverfahren, Rechtsprechung

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