BauNVO § 11 - Sondergebiet für Kurzwecke. BVerwG, Beschl. v. 7.9.1984 - 4 N 3.84, OVG Lüneburg.

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1985

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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955

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Zusammenfassung

In einem Bebauungsplan, der gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ein Sondergebiet festsetzt, das vorwiegend der Unterbringung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes dient, kann auch festgesetzt werden, dass Küchen und Kochstellen in Zuordnung zu den einzelnen Zimmern der Beherbergungsbetriebe nicht zulässig sind. Bei der Festsetzung der Art der Nutzung für ein Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVo ist die Gemeinde nicht an die in den §§ 2 bis 10 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten und nicht an die in § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO für "typisierte" Baugebiete eröffneten Möglichkeiten der Differenzierung gebunden. (-z-)

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 38(1985), Nr.6, S.239-241

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