Die Grundzüge des neuen Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz.

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IRB: Z 1496

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Darstellung der wesentlichen Neuerungen und der Regelungsbereiche des neuen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes von Rheinland-Pfalz, das zum 1.1.1982 in Kraft trat. Das Gesetz unterscheidet drei Gefahrenarten, Brandgefahr, denen durch den Brandschutz begegnet werden soll; Gefahren, die im Rahmen der Allgemeinen Hilfe beseitigt werden sollen und Gefahren größeren Umfangs, die durch den Katastrophenschutz abgewehrt werden sollen. Das Gesetz legt die Aufgabenträger (z.B. kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte, verbandsfreie Gemeinden, Landkreise) fest und definiert deren Aufgaben. Ergänzend müssen noch Rechtsverordnungen erlassen werden, die die notwendigen Einzelregelungen enthalten. roe

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Schlagwörter

Zivilschutzbau, Recht, Zivilschutzrecht, Katastrophenschutzgesetz, Katastrophenschutz, Brandschutz, Brandschutzgesetz, Gefahrenart, Regelungsbereich, Neuerung

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Zivilschutzmag.(1982)Nr.2, S.10-12, Abb.

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Zivilschutzbau, Recht, Zivilschutzrecht, Katastrophenschutzgesetz, Katastrophenschutz, Brandschutz, Brandschutzgesetz, Gefahrenart, Regelungsbereich, Neuerung

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