Bauplanungsrecht. Normenkontrolle. Festsetzung der Zufahrt einer Tiefgarage im allgemeinen Wohngebiet. BVerwG, Beschluß vom 19.9.1995 - 4 NB124.94, OVG Münster.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
0340-7489
item.page.zdb
item.page.orlis-av
IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241
ZLB: Zs 2241
item.page.type
item.page.type-orlis
RE
relationships.isAuthorOf
Abstract
Die Zufahrt zu einer Tiefgarage - hier mit 380 PKW-Stellplätzen - ist bauplanungsrechtlich dieser zuzuordnen und deshalb gemäß Paragraph 12 II BauNVO ohne besondere Festsetzung in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, wenn die Garage nicht nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf bestimmt ist. Soweit Leitsatz. Die Antragsteller wenden sich erfolgreich gegen einen Bebauungsplan, in dem im Blockinnenbereich eins Straßengevierts eine private Grünfläche und für die darunter liegende Ebene eine Tiefgarage - Quartiersgarage - mit 380 Stellplätzen festgesetzt ist. Der überwiegend in geschlossener Bauweise bebaute Bereich ist teils als reines, teils als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Stellplätze dienen der Deckung des Parkraumbedarfs für Ämter und Ministerien im Umkreis von 300 Metern.
Description
Keywords
Journal
Baurecht
item.page.issue
Nr.1
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
S.76-78