Personalplanung im Jobcenter - Zur beamtenrechtlichen Unzulässigkeit des Personalwechsels ohne Zustimmung des Betroffenen.

Boorberg
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Boorberg

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München

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0522-5337

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ZLB: 4-Zs 987

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Abstract

Das Personal der sog. Jobcenter, der gemeinsamen Einrichtungen i. S. des § 44 b SGB II, wird zum Teil durch die jeweiligen kommunalen Träger gestellt. Während für die Anfangsphase eine gesetzliche Zuweisung (unabhängig von der Zustimmung der Betroffenen) geregelt ist, fehlt es daran für die spätere Personalfluktuation. Zwar geht das Bayerische Staatsministerium des Inneren davon aus, man könne auf das Instrumentarium des BayBG zurückgreifen und daher dauerhaft Personal auch ohne Zustimmung den Jobcentern zuweisen. Dies trifft indes nicht zu, da insoweit einzig Bundesrecht anwendbar ist, das in § 20 BeamtStG zwingend die Zustimmung der Betroffenen vorraussetzt. Dies kann in der Zukunft zu ganz erheblichen Problemen in der Personalplanung der Jobcenter führen.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 8

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S. 230-232

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