Die Mietpreisbindung und deren Freigabe bei mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen, hier insbesondere bei Bundesdarlehenswohnungen.

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Zusammenfassung

Fällt die Mietpreisbindung durch Rückzahlung des Bundesdarlehens weg, so ergibt sich, dass die Bundesdarlehenswohnungen nunmehr frei finanziert sind, die Mietverträge - auch hinsichtlich der Miethöhe - in ihrem Bestand nicht unmittelbar und automatisch berührt werden, und dass die Kündigungsmöglichkeiten wie bisher ausschließlich nur nach den Kündigungsvorschriften des BGB gegeben sind. Die dem Vermieter nach dem MHG zustehenden Ansprüche wegen Mieterhöhung kann dieser erst wirksam nach Wegfall der Preisbindung erheben und auch erst dann können die einzuhaltenden Fristen in Lauf gesetzt werden. Davon unabhängig besteht jedoch aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit die Möglichkeit, dass eine Vereinbarung zur Abänderung der Miethöhe getroffen wird. rh

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Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietwohnung, Mietpreisbindung, Mieterhöhung, Wohnraum, Subvention, Wohnungsrecht, Miethöhengesetz

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 32(1979)Nr.11, S.324-326, Lit.

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Recht, Wohnung, Mietrecht, Mietwohnung, Mietpreisbindung, Mieterhöhung, Wohnraum, Subvention, Wohnungsrecht, Miethöhengesetz

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